
Die Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) und deren Stellvertreterin achten - gemäß den Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetz (Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg) - auf die Durchführung und Einhaltung der Chancengleichheit und unterstützen die Institutsleitung bei dessen Umsetzung.
Gabriele Bergtholdt und Angelika Lederer sind Ansprechpartnerinnen für die nicht wissenschaftlich tätigen MitarbeiterInnen am ZI (wie Pflegekräfte, Verwaltungsangestellte), der ZI Service GmbH und des MVZ.
Für wissenschaftliche MitarbeiterInnen sind die Gleichstellungsbeauftragten in der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg zuständig.
"Unsere Intention ist, Ihre Interessen und Anliegen zu vertreten."
Das Sommer-Sport-Camp 'Delta-Kids' für Mitarbeiterkinder wird von der Verwaltung des Zentralinstituts finanziell unterstützt und findet in Folge jedes Jahr statt. Das Camp wird in verschiedenen Orten der Metropolregion (Mannheim, Heidelberg und Lampertheim) angeboten. Den Kindern wird - wie immer - ein breites Spektrum an Sportarten, wie Fußball, Handball, Hockey, Klettern, Kanufahren, Fechten, Tanzen sowie Baseball angeboten. Weitere gemeinschaftliche Aktionen sind Zelten, Kino, Video und Grillen.
Nähere Informationen zu den Terminen finden Sie unter folgendem Link: www.delta-kids-sport.de
Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie im Intranet unter http://intranet.zi-mannheim.de/bfc_kind_und_beruf_aktuell.html (Intranet nur MitarbeiterInnen des ZI zugänglich).
In Kooperation mit der Evangelischen Kirche als Träger stehen zehn Krippenplätze für Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus allen Bereichen (inklusive ZI Service Gesellschaft) zur Verfügung
In der Krippe können Kinder im Alter von 0 - 3 Jahren arbeitsplatznah in einem Zeitrahmen von Montag bis Freitag, 07:00-16:30 Uhr, betreut werden. Die Gruppengröße umfasst zehn Kinder, die von pädagogisch qualifiziertem Personal liebevoll betreut werden. Mehr Infos zur KiTa: http://kitas.ekma.de/?seite=8&kitaid=29
Die Pflegedienstleitung unterstützt diese Maßnahme. Sollten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus der Pflege Fragen zur Vereinbarkeit von Schichtdienst und Kinderbetreuung haben, so unterstützt Sie das Gleichstellungsteam.
Interesse und Bedarf? Melden Sie sich bei Frau Bergtholdt, Tel. 0621 1703-1116
Unsere Kolleginnen und Kollegen, die ein Kind/ Kinder im Alter bis zu 6 Jahren haben, kennen das Problem, eine zeitnahe Notfallbetreuung organisieren zu müssen, wenn eine kurzfristige dienstliche Verpflichtung eigene Kinderbetreuung unmöglich macht, die reguläre Betreuungsperson ausfällt oder das KiTa-Personal streikt.
Seit 1. August 2012 gibt es eine Kooperation zwischen ZI und generation guide GmbH, Mannheim, mit einem beschränkten Kontingent von 10 Tagen - und vorläufig befristet bis Ende 2013 - über einen Back-up-Service/ Notfallbetreuung für Kinder im Alter von 3 Monaten bis 6 Jahren.
Die Notfallbetreuung findet statt in den Räumen der Einrichtung Kindernest von generation guide, Meerfeldstraße 44, Mannheim-Lindenhof.
Wie funktioniert es?
Die Eltern lernen das Kindernest von generation guide kennen. Dies ist möglich an Schnuppertagen, an denen die Eltern und ihr Kind sich mit der Einrichtung und dem Personal vertraut machen können.
Was kostet das Angebot?
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZI und der ZI Service Gesellschaft ist dieses Angebot kostenfrei. Sämtliche anfallenden Kosten werden durch das ZI übernommen.
Alle Informationen zur Notfallbetreuung finden Sie auf der Homepage www.kinderlandnet.de/konzept/backup-service/
Selbstverständlich steht hierbei ebenso das Gleichstellungsteam zur Klärung von Fragen zur Verfügung.
Das Pflegezeitgesetz verbessert die Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Freistellung erhalten. Dieser entlastet die Arbeitnehmer und ermöglicht ihnen, dass sie ihre private Situation trotz eines Arbeitsverhältnisses entsprechend berücksichtigen können.
Kurzfristige Arbeitsverhinderung (bis zu zehn Arbeitstage)
Diese Leistung ist gedacht, wenn bei akuten Krisen, Ausfall der normalen Pflegeperson oder auch nach Krankenhausaufenthalten Angehörige erst einmal einspringen und innerhalb kurzer Zeit die neue Versorgung organisieren. Beschäftigte erhalten dazu das Recht, bis zu zehn Arbeitstage kurzfristig von der Arbeit fernzubleiben, um einen nahen Ange hörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation selbst zu versorgen oder seine Versorgung zu organisieren. Auf Verlangen hat der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und der Erforderlichkeit vor zulegen. Eine Lohnfortzahlung findet in der Regel nicht statt (nur wenn sie [tarif-]vertraglich geregelt ist).
Im Rahmen der kurzfristigen Arbeitsverhinderung und Pflegezeit besteht ein Kündigungsschutz.
Beschäftigte sind von der Arbeit bis längstens sechs Monate freizustellen, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (wollen). Dieser Anspruch besteht allerdings nur bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Der Beschäftigte (die Pflegeperson) muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachweisen. Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Arbeitstage. Es müssen der Zeitraum und der Umfang der Freistellung angegeben werden. Auch eine teilweise Freistellung ist möglich, es sei denn, besondere betriebliche Gründe sprechen gegen eine teilweise Freistellung. Die Pflegezeit kann auch kürzer genommen und evtl. bis zur Höchstdauer verlängert werden. Die Pflegezeit endet, wenn häusliche Pflege nicht mehr möglich ist, vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände (z. B. Tod des Pflegebedürftigen oder Umzug ins Pflegeheim). Ansonsten kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind folgende Gruppen:
(ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten)
Die Familienpflegezeit soll Betroffenen ermöglichen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren ohne allzu hohe Einkommenseinbußen hinzunehmen.
So sieht sie vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können. Dadurch kann beispielweise ein/e Vollzeitbeschäftigte/r ihre/seine Arbeitszeit in der Pflegephase von 100 auf 50 Prozent reduzieren, wenn sie/er einen Angehörigen pflegt – und das bei einem Gehalt von in diesem Fall 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich muss sie/er später wieder voll arbeiten, bekommt in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehaltes – so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Informationsmaterial zu aktuellen Veranstaltungen finden Sie im Intranet (nur ZI-MitarbeiterInnen zugänglich) unter:
http://intranet.zi-mannheim.de/bfc_informationsmaterial.html
Mehr über das Gesetz und einen Familienpflegezeit-Rechner finden sie unter:
http://www.familien-pflege-zeit.de/
Gabriele Bergtholdt
Tel.: 0621 1703-1116, E-Mail
FG, 1.OG, Raum 106
mittwochs und donnerstags
13:00-16:00 Uhr
Tel.: 0621 1703-1430 (Sprechstunde nach telefonischer Vereinbarung)
Angelika Lederer
Tel.: 0621 1703-1430, E-Mail
TG, EG, Raum 018