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Hausordnung des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit (ZI)

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle PatientInnen mit ihrer Aufnahme zu Behandlungszwecken. Für BesucherInnen, Mitarbeitende und sonstige Personen wird die Hausordnung mit dem Betreten des Geländes des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit (ZI) verbindlich.

Die Hausordnung ist Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen des ZI (AVB).

Die Hausordnung erstreckt sich auf alle Gebäude, Räumlichkeiten und das gesamte Gelände sowie auf alle Außenstellen des ZI.

§ 2 Allgemeines 

  1. Der Aufenthalt im ZI erfordert im Interesse aller, insbesondere unserer PatientInnen, eine besondere gegenseitige Rücksichtnahme. Störende Geräusche sind zu unterlassen. Die Nachtruhe ist einzuhalten.
  2. Ärztliche Anordnungen, Weisungen des Pflegepersonals sowie des Personals der Verwaltung sind zu befolgen.
  3. Die Ausübung von Gewalt, Drohungen, die Einbringung und Weitergabe von Betäubungsmitteln, Alkohol, Medikamenten sowie der Handel mit Betäubungsmitteln führen grundsätzlich zum Ausspruch eines Hausverbots. Der Konsum von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln und sonstigen Rauschmitteln ist in allen Gebäuden, Räumlichkeiten sowie auf dem gesamten ZI-Gelände, unter Maßgabe des Verhaltenskodex des ZI, verboten.
  4. Es besteht in allen Gebäuden sowie für das gesamte Gelände des ZI ein grundsätzliches Rauchverbot. Ausnahmen bestehen nur für Raucherkabinen einzelner Stationen sowie für ausgewiesene Bereiche auf dem Gelände des ZI, wie beispielsweise die Raucherpavillions.
  5. Ruhe, Ordnung und Sauberkeit sind von PatientInnen, BesucherInnen, Mitarbeitenden und sonstigen Personen in allen Bereichen des ZI einzuhalten.
  6. Mit Ausnahme von ZI-seits genehmigten Therapiehunden ist das Mitbringen von Tieren im von dieser Hausordnung umfassten Bereich grundsätzlich untersagt.
  7. Dienstzimmer der Mitarbeitenden sind nicht zum Aufenthalt der PatientInnen bestimmt. Der Aufenthalt von PatientInnen in den Betriebs- und Wirtschaftsräumen ist allgemein nur mit Erlaubnis gestattet.
  8. PatientInnen, BesucherInnen, Mitarbeitende und sonstige Personen haben sich so zu verhalten, dass religiöse Handlungen nicht gestört werden.

§ 3 Aufenthalt der PatientInnen 

  1. Die Zuweisung des Patientenbettes erfolgt durch das zuständige ärztliche oder pflegerische Personal der Station bzw. durch den/die zuständige/n Arzt/Ärztin der Notaufnahme.
  2. Auf MitpatientInnen ist Rücksicht zu nehmen.
  3. PatientInnen, die sich außerhalb der Patientenzimmer aufhalten, werden gebeten, ordnungsgemäße zivile Bekleidung zu tragen. Auf MitpatientInnen ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.
  4. Der Betrieb von eigenen Rundfunk-, Fernsehgeräten u. Ä. bedarf der Zustimmung des Pflegepersonals bzw. der behandelnden ÄrztInnen/TherapeutInnen und der MitpatientInnen. Der Anschluss und Betrieb anderer privater Geräte ist grundsätzlich nicht erlaubt, ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (elektrische Rasierapparate, Fön u. Ä.). Aus therapeutischen Gründen sind Abweichungen auf Anweisung möglich, ggf. sind die Geräte nach Gebrauch bei der Stationsleitung abzugeben.
  5. Das Mitbringen und Nutzen von tragbaren Computern (Laptops, Tablets u. Ä.) ist nur nach ärztlicher Rücksprache und unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben (u. a. datenschutzrechtlicher Vorschriften) erlaubt.
  6. Es sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Auf § 19 der AVB wird verwiesen.
  7. Größere Geldbeträge und Wertgegenstände, Schmuck u. Ä. sollen während des Aufenthaltes nicht mitgeführt werden. Lässt sich dies nicht vermeiden (z. B. im Falle der Notaufnahme), sind Geld und Wertsachen über das Pflegepersonal der Verwaltung der Klinik in Quittung zur unentgeltlichen Aufbewahrung zu übergeben. Auf § 19 der AVB wird verwiesen.
  8. Bei handlungsunfähig eingelieferten Personen werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen/einer Zeugin festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.
  9. PatientInnen, die die Stationen bzw. das ZI-Gelände vorübergehend verlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis des Stationsarztes/der Stationsärztin. Dies wird im Dokumentationssystem vermerkt (z. B. Ausgangskarte etc.).

§ 4 Besuche 

  1. Die durch Aushang festgelegten allgemeinen Besuchszeiten sind einzuhalten.
  2. Besuche zu einer anderen Zeit sind nur in Ausnahmefällen und nur mit ärztlicher Zustimmung erlaubt.
  3. Kinder unter 14 Jahren sollen PatientInnen nur in Begleitung Erwachsener besuchen.
  4. Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen und potenziellen Waffen (Glas, Messer, Rasierklingen etc.) ist untersagt.
  5. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken, Drogen und anderen Suchtmitteln sowie von Topfpflanzen und Haustieren ist untersagt.
  6. Durch das Verhalten der BesucherInnen oder Dritter dürfen PatientInnen, Mitarbeitende und sonstige Personen im gesamten ZI-Gelände weder belästigt, behindert noch gefährdet werden.
  7. Im Interesse der PatientInnen oder aufgrund gesetzlich festgelegter Gründe oder rechtlicher Bestimmungen kann ein Besuch ganz untersagt oder nur bestimmten Personen gestattet werden. Besuchsbeschränkungen im öffentlichen oder betrieblichen Interesse können jederzeit gesondert verfügt werden.

§ 5 Einrichtungsgegenstände 

  1. Die Einrichtungsgegenstände des ZI sind von allen BenutzerInnen schonend zu behandeln. Das gleiche gilt für Wäsche und überlassene Behandlungsgegenstände. Die Haftung für schuldhafte Beschädigungen sowie für Verluste richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von ZI-Eigentum wird Schadenersatz verlangt.
  2. Die Umstellung oder Auswechslung von Einrichtungsgegenständen sowie die selbständige Bedienung von Behandlungsgeräten ist nicht gestattet.

§ 6 Heil- und Arzneimittel

Während der Dauer des Aufenthalts dürfen eigene Heil- und Arzneimittel nur mit ärztlichem Einverständnis eingenommen werden. Das Pflegepersonal ist berechtigt, mitgebrachte oder nicht verbrauchte Heil- und Arzneimittel in Verwahrung zu nehmen bzw. einzuziehen.

§ 7 Verpflegung 

  1. Die Verpflegung der PatientInnen sowie der Begleitpersonen richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung (z. B. Diät).
  2. Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden.

§ 8 Film-, Ton- und Fotoaufnahmen usw.

Film-, Fernseh-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen (auch mittels Smartphone, Laptop u. Ä. technischem Gerät) in bzw. von Gebäuden, Räumlichkeiten, dem Gelände oder Personen, die sich dort aufhalten, sowie die Verbreitung solcher Aufnahmen (z. B. über soziale Netzwerke) sind nur zulässig, soweit und solange hierdurch nicht die Sicherheit und Ordnung des ZI gefährdet oder Rechte Dritter – insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht von PatientInnen und Mitarbeitenden des ZI – verletzt werden.

Eine Gefährdung und Verletzung ist insbesondere immer dann anzunehmen, soweit durch heimliches oder offenes Fotografieren und Filmen das Recht am eigenen Bild von PatientInnen und/oder Mitarbeitenden oder sonstigen Personen berührt ist. Bei Zuwiderhandlungen können sich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

§ 9 Verbot von Sammlungen, gewerblicher Betätigung und (partei-)politischer Betätigung

Betteln, Werben, Feilbieten von Waren, Auftritte, Veranstaltungen, die Verteilung von Prospekten und Handzetteln sowie (partei-) politische Betätigung jeglicher Art sind in allen Gebäuden, Räumlichkeiten sowie auf dem gesamten Gelände untersagt. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Verwaltung.

§ 10 Anregungen und Beschwerden

Wünsche, Anregungen und Beschwerden werden jederzeit von den zuständigen ÄrztInnen, dem Pflegepersonal oder über das Beschwerdemanagement (feedback.QM(at)zi-mannheim.de) entgegengenommen.

§ 11 Sozialdienst

Sprechzeiten und Dienstzimmer des Sozialdienstes können beim Stationspersonal erfragt werden.

§ 12 Seelsorgerische Betreuung

Der Kontakt zu christlichen oder muslimischen SeelsorgerInnen kann vom Pflegepersonal oder vom Sozialdienst vermittelt werden.

§ 13 Postsendungen

Gewöhnliche Postsendungen werden von der Verwaltung entgegengenommen und den PatientInnen über die Stationen zugeleitet. Nachzuweisende Sendungen, wie Geldsendungen und Einschreibebriefe werden von der Verwaltung unmittelbar zugestellt.

§ 14 Haftungsbeschränkung 

  1. Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Gegenständen, die in der Obhut der PatientInnen bleiben, oder von Fahrzeugen von PatientInnen oder BesucherInnen, die auf dem Klinikgelände oder auf einem vom ZI bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet das ZI nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.
  2. Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangen der Erkenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung der PatientInnen.

§ 15 Zuwiderhandlung

Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen diese Hausordnung durch PatientInnen ist, unter Beachtung der Hilfeleistungspflicht, die vorzeitige Beendigung der stationären Behandlung und die Entlassung möglich. Gegen BesucherInnen oder andere Personen kann bei wiederholten oder groben Verstößen gegen diese Hausordnung ein Hausverbot ausgesprochen werden. Auf der Grundlage dieser Hausordnung sind spezifische Stationsordnungen in Abhängigkeit vom Stationsprofil und den besonderen gesetzlichen Einweisungsmodalitäten möglich.

§ 16 Hausrecht

Der Vorstand und die von ihm beauftragten Personen üben das Hausrecht aus.



Zentralinstitut für Seelische Gesundheit (ZI) - https://www.zi-mannheim.de