Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Abschnitt A: Rechtsrahmen
§ 1 Geltungsbereich
Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Zentralinstitut für Seelische Gesundheit, J 5, 68159 Mannheim, nachfolgend ZI genannt, und den PatientInnen bei vollstationären Krankenhausleistungen – auch in Form der stationsäquivalenten psychiatrischen -, teilstationären sowie vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausleistungen.
§ 2 Rechtsverhältnis
- Die Rechtsbeziehungen zwischen dem ZI und den PatientInnen sind privatrechtlicher Natur, soweit sie nicht anderweitigen gesetzlichen Regelungen unterstehen.
- Die AVB werden gemäß § 305 ff. BGB für PatientInnen wirksam, wenn diese
a) jeweils ausdrücklich oder – wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist – durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hingewiesen wurden,
b) von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise, die auch eine für die VerwenderInnen der AVB erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, Kenntnis erlangen konnten,
c) sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben.
Abschnitt B: Stationäre Krankenhausleistung
§ 3 Umfang der Krankenhausleistungen
- Die vollstationären Krankenhausleistungen – auch in Form der stationsäquivalenten psychiatrischen -, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Wahlleistungen.
- Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung der PatientInnen für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch:
a) die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
b) die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
c) die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der PatientInnen oder einer Pflegekraft nach § 11 Abs. 3 SGB V,
d) die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von PatientInnen, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
e) die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1, S. 3 SGB V,
f) das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Abs. 1a SGB V.
- Nicht Gegenstand der allgemeinen Krankenhausleistungen sind:
a) die Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
b) die Leistungen der BelegärztInnen,
c) Hilfsmittel, die den PatientInnen bei Beendigung des Krankenhausaufenthaltes mitgegeben werden (z.B. Prothesen, Unterarmstützkrücken, Krankenfahrstühle),
d) die Leichenschau, die Ausstellung einer Todesbescheinigung sowie die Kosten der Abholung oder Überführung Verstorbener,
e) Leistungen, die nach Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137c SGB V nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen,
f) Wahlleistungen,
g) Dolmetscherkosten.
- Das Vertragsangebot des ZI erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das ZI im Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
§ 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung
- Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des ZI wird aufgenommen, wer der vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des Krankheitsbildes.
- Wer wegen unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Verschlimmerung seiner Krankheit der sofortigen Behandlung bedarf (Notfall), wird – auch außerhalb der qualitativen oder quantitativen Leistungsfähigkeit des ZI – einstweilen aufgenommen, bis seine Verlegung in ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert ist.
- Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil der behandelnden KrankenhausärztInnen für die Behandlung der PatientInnen medizinisch notwendig und die Unterbringung im ZI möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch im Rahmen von Wahlleistungen eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.
- Bei medizinischer Notwendigkeit (insbesondere in Notfällen) können PatientInnen in eine andere Abteilung oder ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Die Verlegung wird vorher – soweit möglich – mit den PatientInnen abgestimmt.
- Eine auf Wunsch der gesetzlich Krankenversicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgende Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus ist gemäß § 60 SGB V von einer Einwilligung der gesetzlichen Krankenkasse abhängig, wenn die Verlegung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Verweigert die gesetzliche Krankenkasse ihre Einwilligung, erfolgt die Verlegung nur auf ausdrücklichen Wunsch und eigene Kosten der gesetzlich Krankenversicherten. Das ZI informiert die gesetzlich Krankenversicherten hierüber.
- Entlassen wird,
a) wer nach dem Urteil der behandelnden KrankenhausärztInnen der vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung nicht mehr bedarf oder
b) die Entlassung ausdrücklich wünscht, sofern im Einzelfall nicht anderweitige Regelungen bestehen (z.B. Unterbringung auf Grundlage eines Gerichtsbeschlusses).
Bestehen PatientInnen entgegen ärztlichem Rat auf ihrer Entlassung oder verlassen sie eigenmächtig das ZI, haftet das ZI für die entstehenden Folgen nicht.
- Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr gegeben sind.
- Die Leistungspflicht des ZI aus dem Behandlungsvertrag im Sinne des § 3 endet mit der Entlassung oder Verlegung in ein anderes Krankenhaus.
§ 5 Vor- und Nachstationäre Behandlung
- Das ZI kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisung) PatientInnen in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
a) die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung),
b) im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).
- Die vorstationäre Krankenhausbehandlung, die drei Behandlungstage innerhalb von fünf Kalendertagen vor Beginn der stationären Behandlung nicht überschreiten darf, wird beendet,
a) mit Aufnahme der PatientInnen zur vollstationären Behandlung,
b) wenn sich herausstellt, dass eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht oder erst außerhalb des vorstationären Zeitrahmens notwendig ist,
c) wenn die PatientInnen die Beendigung ausdrücklich wünschen oder die Behandlung abbrechen.
In den Fällen b) und c) endet auch der Behandlungsvertrag.
- Die nachstationäre Krankenhausbehandlung, die sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Kalendertagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten darf, wird beendet,
a) wenn der Behandlungserfolg nach Entscheidung der KrankenhausärztInnen gesichert oder gefestigt ist, oder
b) wenn die PatientInnen die Beendigung ausdrücklich wünschen oder die Behandlung abbrechen.
Gleichzeitig endet auch der Behandlungsvertrag.
Die Frist von 14 Kalendertagen kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem/ er einweisenden Arzt/ Ärztin verlängert werden.
- Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des ZI während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrages durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ÄrztInnen gewährleistet und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistungen.
- Das ZI unterrichtet den/ die einweisenden Arzt/ Ärztin zeitnah über die vor- und nachstationäre Behandlung des Patienten/ der Patientin sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten ÄrztInnen über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis.
§ 5a Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
Im Rahmen der psychiatrischen Versorgung kann das ZI in medizinisch geeigneten Fällen anstelle einer vollstationären Behandlung eine stationsäquivalente Behandlung im häuslichen Umfeld erbringen.
§ 6 Wahlleistungen
- Zwischen dem ZI und den PatientInnen können im Rahmen der Möglichkeiten des ZI und nach näherer Maßgabe des Pflegekostentarifes, soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden, Wahlleistungen gemäß der Wahlleistungsvereinbarung (1. Nicht-ärztliche Wahlleistungen wie Unterbringung in 1- oder 2-Bettzimmer, Aufnahme einer Begleitperson und/oder 2. Ärztliche Wahlleistungen) vereinbart werden.
- Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
- Das ZI kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei PatientInnen, die die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, ablehnen.
§ 7 Entgelt
- Das Entgelt für die allgemeinen Krankenhausleistungen des ZI richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem PEPP-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB ist. Der PEPP Entgelttarif enthält eine Beschreibung der Krankenhausleistungen, die Höhe der Entgelte für Krankenhausleistungen sowie wesentliche Abrechnungsregelungen nach der Bundespflegesatzverordnung.
- Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet (§16 BPflV i.V.m. §§ 17,10 KHEntgG).
§ 8 Abrechnung des Entgelts bei gesetzlich Krankenversicherten und Heilfürsorgeberechtigten, Information
- Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z.B. Krankenkasse) nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet ist, rechnet das ZI seine Entgelte unmittelbar mit diesem ab. Auf Verlangen des ZI legen die PatientInnen eine Kostenübernahmeerklärung ihres Kostenträgers vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind.
- Gesetzlich Krankenversicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 SGB V eine Zuzahlung, die vom ZI an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem PEPP Entgelttarif.
- Gesetzlich Krankenversicherte, bei denen eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V durchgeführt wird und die erklären, über die vom ZI erbrachten Leistungen sowie die von den Krankenkassen dafür zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen, erhalten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung eine derartige schriftliche oder elektronische Information, sofern sie bzw. ihre gesetzlichen VertreterInnen bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung dies ausdrücklich gegenüber der Krankenhausverwaltung erklären.
- Haben die gesetzlich Krankenversicherten bei ihrer Krankenversicherung statt der Sach- und Dienstleistungen eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt, werden die Entgelte mit den PatientInnen direkt abgerechnet. Eine diesbezügliche Beratung zur Kostenübernahme hat seitens des ZI zu erfolgen und muss nach Durchführung schriftlich von beiden Vertragspartnern bestätigt werden.
§ 9 Abrechnung des Entgelts bei SelbstzahlerInnen
- Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.B. Krankenkasse). In diesem Fall sind die PatientInnen dem ZI gegenüber SelbstzahlerInnen.
Des Weiteren sind PatientInnen SelbstzahlerInnen gegenüber dem ZI, wenn sie bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben (s. auch § 8 Abs. 4).
- SelbstzahlerInnen sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet. Sofern die PatientInnen als Versicherte einer privaten Krankenversicherung oder als beihilfeberechtigte Person von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem ZI und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen / der Beihilfestelle Gebrauch machen, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen / der Beihilfestelle erteilt. Voraussetzung für eine solche Direktabrechnung ist, dass die Versicherten ihre ausdrücklichen Einwilligungen, die jederzeit widerrufen werden können, erklären, dass die Daten an das private Krankenversicherungsunternehmen / die Beihilfestelle übermittelt werden.
- Für Krankenhausleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt.
- Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
- Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
- Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 BGB) berechnet werden; darüber hinaus können Mahngebühren in angemessener Höhe berechnet werden, es sei denn, die PatientInnen weisen nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 10 Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen
- Für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, kann das ZI angemessene Vorauszahlungen von PatientInnen verlangen. Soweit Kostenübernahmeerklärungen von Sozialleistungsträgern, sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern oder privaten Krankenversicherungen vorliegen, können Vorauszahlungen nur von diesen verlangt werden.
- Soweit das Krankenhaus auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) nach § 17b oder PEPP-Entgelten nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) abrechnet, kann es für Krankenhausaufenthalte eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 4 Bundespflegesatzverordnung – BPflV oder § 8 Abs. 7 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG).
- Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das ZI eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte orientiert (§ 8 Abs. 4 BPflV oder § 8 Abs. 7 KHEntgG).
§ 11 Beurlaubung
Beurlaubungen sind mit einer stationären Krankenhausbehandlung in der Regel nicht vereinbar. Während einer stationären Behandlung werden PatientInnen daher nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des/ der leitenden Abteilungsarztes / Abteilungsärztin beurlaubt.
Abschnitt C: Ambulante Krankenhausbehandlung
§ 12 Voraussetzungen für ambulante Leistungen
- Ambulante Leistungen sollen in der Regel auf Veranlassung eines/ einer niedergelassenen Vertragsarztes / Vertragsärztin unter Verwendung eines Überweisungsscheines durchgeführt werden.
- Der / die behandelnde Arzt/ Ärztin entscheidet aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und spitzenverbandlichen Verträge über die Durchführung der erforderlichen ambulanten Behandlung.
§ 13 Durchführung und Abrechnung ambulanter Leistungen
- Ambulante Beratung, Untersuchungen und Behandlungen können nur erfolgen,
a) wenn PatientInnen vor der ersten Behandlung im laufenden Quartal (Erstkontakt im Quartal) den gültigen Überweisungsschein eines/ einer Vertragsarztes / Vertragsärztin vorlegt,
b) wenn PatientInnen bzw. deren gesetzliche VertreterInnen oder Dritte die Kosten selbst tragen oder
c) wenn für PatientInnen ein unmittelbarer Notfall besteht.
- Soweit ein öffentlich-rechtlicher Sozialleistungsträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgeltes für die Krankenhausleistung verpflichtet ist, rechnet das ZI entsprechend der Kostenübernahmeerklärung seine Entgelte unmittelbar mit diesem ab.
- Bei Ausfall der Kostengarantie oder Unwirksamkeit einer Überweisung eines Vertragsarztes / einer Vertragsärztin stehen die PatientInnen für die entstehenden und entstandenen Behandlungskosten selbst bzw. deren gesetzliche VertreterInnen ein. Ihre Zahlungspflicht besteht auch dann gegenüber dem ZI, wenn sie die Verrechnung der vollen oder eines Teils der Behandlungskosten mit einem Dritten vereinbart haben.
- PatientInnen bzw. deren gesetzlichen VertreterInnen, die die Behandlungskosten selbst tragen, werden die Behandlungskosten nach dem Haustarif, in der Regel die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ,) berechnet. Der Haustarif kann zu den Öffnungszeiten in den Chefarztsekretariaten oder in der Zentralambulanz eingesehen werden.
- Bei PatientInnen bzw. deren gesetzlichen VertreterInnen, die die Behandlungskosten selbst tragen, kann eine Vorauszahlung erhoben oder die sofortige Zahlung der Rechnung verlangt werden.
Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 7 des § 9.
- Die einzelvertraglich vereinbarten Wahlleistungen in den Privatsprechstunden bleiben davon unberührt.
Abschnitt D: Allgemeines
§ 14 Ärztliche Eingriffe
- Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit der PatientInnen werden nur nach ihrer Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach ihrer Einwilligung vorgenommen.
- Sind PatientInnen außerstande, die Einwilligung zu erklären, wird der Eingriff ohne eine ausdrückliche Einwilligung vorgenommen, wenn der Eingriff nach der Überzeugung der zuständigen KrankenhausärztInnen zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der PatientInnen unverzüglich erforderlich ist.
- Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen PatientInnen zur Vertretung Berechtigte (z. B. Eltern als gesetzliche Vertreter, Ehegatten als Notvertreter, ein Vormund, Betreuer, rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte) nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar sind oder ihre dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärungen im Hinblick auf § 323c StGB unbeachtlich sind.
§ 15 Aufzeichnungen und Daten
- Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des ZI.
- PatientInnen haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
- Die Rechte der PatientInnen oder der von ihnen Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien - auch in Form von elektronischen Abschriften - sowie auf Auskunft bleiben unberührt.
- Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
§ 16 Hausordnung
PatientInnen haben die vom ZI erlassene Hausordnung zu beachten.
§ 17 Videoüberwachungsanlage
- Das ZI überwacht seinen Innen- und Außenbereich mittels einer Videoüberwachungsanlage. Hierbei werden personenbezogene Daten in Ausübung des Hausrechts erhoben. Die Videobeobachtung ist erforderlich, um Leben, Gesundheit, Freiheit und/ oder Eigentum von PatientInnen, Mitarbeitenden und BesucherInnen des ZI und die Gebäude und Einrichtungen des ZI bzw. die dort eingebrachten oder in deren Nähe befindlichen Sachen zu schützen, insbesondere die Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten zu verhindern oder deren Verfolgung oder die Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu ermöglichen.
- Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte oder sich auf die Videoüberwachung beziehende Unterlagen werden unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Datenerhebung gelöscht, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
§ 18 Nutzung von privaten Mobilfunkgeräten
- Die Nutzung von privaten Mobilfunkgeräten (Smartphone, Tablet, etc.) ist auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des ZI nur zulässig, soweit und solange hierdurch nicht die Sicherheit und Ordnung des ZI gefährdet oder Rechte Dritter - insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht von PatientInnen und Mitarbeitenden des ZI - verletzt werden.
- Eine Gefährdung und Verletzung ist insbesondere immer dann anzunehmen, soweit durch heimliches oder offenes Fotografieren und Filmen das Recht am eigenen Bild von PatientInnen und/oder Mitarbeitenden berührt ist. Neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen und Strafanzeige/Strafantrag gem. § 201a StGB ist in diesem Fall auch die Kündigung des Behandlungsvertrages vorbehalten.
§ 19 Eingebrachte Sachen
- In das ZI sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden.
- Geld und Wertsachen werden bei der Verwaltung in für das ZI zumutbarer Weise verwahrt.
- Bei handlungsunfähig eingelieferten PatientInnen werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines / einer Zeugen/ Zeugin festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.
- Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des ZI über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.
- Im Fall des Absatzes 4 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des ZI übergehen.
- Absatz 4 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 20 Haftungsbeschränkung
- Das ZI haftet nicht für Schäden, die von Personen verursacht werden, die nicht in einem Dienstverhältnis, einem Gestellungsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis bzw. irgendeinem anders gearteten Beschäftigungsverhältnis zum ZI stehen.
- Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut der PatientInnen bleiben, oder von Fahrzeugen der PatientInnen, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom ZI bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet das ZI nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.
- Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten.
- Für Schäden, die bei der Reinigung und Desinfektion eingebrachter Sachen entstehen, haftet das ZI nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz.
§ 21 Zahlungsort und Gerichtsstand
Zahlungspflichtige haben ihre Schuld auf ihre Gefahr und ihre Kosten in Mannheim zu erfüllen. Gerichtsstand ist Mannheim.
§ 22 Inkrafttreten
Diese AVB treten am 15. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die AVB vom 24. Mai 2022 aufgehoben.
Zentralinstitut für Seelische Gesundheit (ZI) - https://www.zi-mannheim.de
